Angestoßen durch einen Fachvortrag der IHK zu Leipzig haben wir uns mit dem Thema Urheber- und Medienrecht beim virtuellen Auftreten informiert. In diesem Zuge geht es um die Verwendung von Bildern im Internet, beispielsweise auf der eigenen Webseite. Dabei wird die Rechtsgrundlage folgendermaßen eingeteilt:
1. Recht am Bild = Urheberrecht
Jedes Foto ist geschützt! Das Urheberrecht existiert für den Schutz kreativer Erzeugnisse. Darunter fallen unter anderem Kunst, Musik, Literatur, Wissenschaft, Design und Softwareentwicklung. Das Werk muss nicht registriert oder angemeldet werden, denn das Urheberrecht entsteht automatisch und ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gültig. Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte liegen dem Urheber frei als Lizenz zu definieren.
Wenn man nicht selbst erstellte Bilder nutzt, ist man immer auf der sicheren Seite, einen Hinweis des Urhebers zu geben. Aus diesem Grund sind unter allen Beiträgen auf unserer Webseite nun die Bildernachweise zu finden.
1.2. Recht am Motiv = Designrecht
Das Recht am Motiv gehört ebenfalls zum Urheberrecht und dient zum Schutz kreativer Leistungen, wie beispielsweise in der Werbung, Modegestaltung und Architektur. Um das auch als Geschmacksmuster bezeichnete Schutzrecht in Anspruch zu nehmen, muss das Design bei einer zuständigen Behörde, meist das jeweilige Patentamt, registriert werden.
Möchte man ein geschütztes Werk, zum Beispiel eine Skulptur, fotografieren und diese Fotografie sogar gewerblich nutzen, ist es nur mit der Einwilligung des Urhebers erlaubt. Man benötigt allerdings keine Einwilligung, wenn man das Motiv von einem öffentlichen Weg, Straße oder Platz aus fotografiert. Dabei handelt es sich um die sogenannte Panoramafreiheit.
2. Recht am eigenen Bild = Persönlichkeitsrecht
Sobald eine Person auf einem Bild identifiziert werden kann beziehungsweise erkennbar wird, handelt es sich um ein Bildnis, welches nicht nur ein Foto sondern auch eine Videoaufzeichnung oder ein gemaltes Porträt sein kann. Die seit 2018 eingeführte Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU regelt den Umgang personenbezogener Daten und tritt auch hier in Kraft. Ohne Einwilligung der abgebildeten Person ist es nicht gestattet das Bild zu verbreiten. Das Recht am eigenen Bild ist bis 10 Jahre nach dem Tod der Person geschützt. Für journalistische und wissenschaftliche Zwecke gilt das Kunsturhebergesetz, sofern eine Person nur als „Beiwerk“ fungiert.
Ende Juni gab es auf unserer Webseite einen Beitrag zu unserem Anwendertreffen, gefüllt mit unseren Eindrücken und Bildern. Unsere Teilnehmer wurden bei der Anmeldung nach dem Einverständnis gefragt, sodass wir berechtigt waren Fotos der Personen und Veranstaltung ohne Probleme machen und in diesem Beitrag veröffentlichen zu dürfen.
Weitere Infos zum Thema auf der Webseite des Vortragsdozenten Alexander Grundmann: www.urheberrecht-leipzig.de
Weitere Infos zur DSGVO unter www.dsgvo-gesetz.de
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